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Allgemeine Informationen für BeihilfeberechtigteDezernat 23 – BeihilfestelleInformationen für Beihilfeberechtigte(Stand 11.12.2009)Allgemeines
Antragstellung
Krankenkasse
Angestellte
Zahnärztliche LeistungenHeilpraktikerKrankenhausbehandlung
Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen,
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Stufe |
Besoldungsgruppe |
Betrag |
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1 |
A 7 bis A 11 |
150 Euro |
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2 |
A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, H 1 bis H 3, R 1,W 1, W 2 |
300 Euro |
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3 |
A 16, B 2, B 3, C 3, H 4, H 5, R 2, R 3, W 3 |
450 Euro |
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4 |
B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 |
600 Euro |
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5 |
Höhere Besoldungsgruppen |
750 Euro |
Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Kostendämpfungspauschale des Kalenderjahrs sind die Beschäftigungs- und Familienverhältnisse bei der erstmaligen Antragstellung in einem Kalenderjahr, in dem der Antrag bei der Beihilfefestsetzungsstelle eingeht. Das bedeutet, dass die Kostendämpfungspauschale beim ersten Antrag des Kalenderjahres festgesetzt wird. Auch wenn sich die Beschäftigungs- und Familienverhältnisse während des Jahres ändern, bleibt die Kostendämpfungspauschale für dieses Kalenderjahr unverändert. Dies gilt auch für die Kostendämpfungspauschale vergangener Jahre, soweit in diesen kein Beihilfantrag gestellt wurde.
Die Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.
Auch bei privat versicherten Angestellten, die noch Beihilfen erhalten können, muss die Kostendämpfungspauschale in Abzug gebracht werden.
Bei Waisen, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.
Dies gilt auch bei Aufwendungen, welche im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen oder bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 60 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
Leistungen (Sach- oder Geldleistungen) der gesetzlichen Kranken- oder der Ersatzkassen müssen stets nachgewiesen werden (anstelle von Originalen auch durch Duplikate). Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen und Praxisgebühren nach dem SGB V sind nicht beihilfefähig.
Erhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche und zahnärztliche Versorgung, ambulante oder stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) werden keine Beihilfen gewährt.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass gesetzlich Versicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags übernimmt.
Beamte können einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber nicht erhalten.
Privat versicherte Angestellte können auch nach § 257 SGB V einen Zuschuss zu den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungskosten erhalten. Über weitere Einzelheiten informieren Sie sich bitte beim zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf.
Da es beihilferechtlich darauf ankommt, dass den Bediensteten dem Grunde nach ein Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag zusteht, ist es ohne Belang, wenn der Zuschuss deshalb nicht gezahlt wird, weil dem Arbeitgeber die notwendigen Nachweise nicht vorgelegt worden sind. Nach dem Urteil des BSG vom 08.11.1998 - B 12 KR 19/97 R kann auf den Zuschuss nicht rechtswirksam verzichtet werden.
Die aktuelle Mitteilung des LBV über den gewährten Zuschuss ist dem Beihilfeantrag immer beizufügen.
Beihilfeberechtigte haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Verringerung ihrer Beitragsbelastung in den sog. Standardtarif einer privaten Krankenversicherung überzuwechseln. Rechtliche Grundlage des Standardtarifs ist § 257 Abs. 2 a SGB V.
Der Standardtarif ist ein Tarif mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbetrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar ist mit demjenigen der gesetzlichen Krankenkasse. Der Beihilfebemessungssatz bleibt bestehen. Der Abschluss eines Standardtarifs der privaten Krankenversicherung ist der Beihilfefestsetzungsstelle schriftlich mitzuteilen.
Während der Elternzeit und der Beurlaubung (Beamte/Angestellte) besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Beihilfeanspruch. Details entnehmen Sie bitte dem Informationsblättern Beurlaubung Beamte bzw. Beurlaubung Angestellte in unserem Internetangebot.
Ab dem 1.1.1999 eingestellte Angestellte haben keinen Beihilfeanspruch!!
Der Beihilfeanspruch richtet sich bei den übrigen Beschäftigten nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng).
Soweit Angehörige einen eigenen Beihilfeanspruch nach § 1 Abs. 6 BVOAng haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Beihilfeberechtigten zu den Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter Anrechnung des eigenen Beihilfeanspruchs eine Beihilfe zu gewähren.
Teilzeitbeschäftigte Beschäftigte erhalten von der errechneten Beihilfe nur den Teil, der dem Verhältnis ihrer Stundenzahl zur regelmäßigen wöchentlichen Stundenzahl eines vollbeschäftigten Beschäftigten entspricht.
Hierzu wird auf das gesonderte Informationsblatt verwiesen, das Sie ebenfalls in unserem Internetangebot finden.
Bitte beachten Sie, dass es gerade im zahnmedizinischen Bereich umfangreiche Einschränkungen in der Beihilfegewährung gibt.
Kosten für Behandlungen durch Heilpraktiker sind bis zur Höhe einer vergleichbaren Behandlung durch einen Arzt beihilfefähig. Alternativmedizinische oder homöopathische Behandlungen sind nur in dem von der BVO vorgegebenen Rahmen beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind z. B. die Bachblütentherapie, Antlitz- oder Pulsdiagnose. Pflichtversicherte Bedienstete können zu diesen Aufwendungen keine Beihilfe erhalten.
Beihilfefähig sind die Krankenhausleistungen, die als diagnoseabhängige Fallpauschale vom Krankenhaus berechnet werden. Daneben können Chefarztkosten bzw. Aufwendungen für eine Zweibettzimmerunterbringung als beihilfefähig anerkannt werden, wenn Sie als Wahlleistung vor der Behandlung schriftlich vereinbart wurden Zweibettzimmerzuschläge können allerdings nur bis zu der zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten Höhe als beihilfefähig anerkannt werden. Bitte beachten Sie, dass es bei Chefarztrechnungen häufig zu beihilferechtliche Kürzungen kommt.
Auch die Aufwendungen, die durch eine Behandlung in einer Privatklinik entstehen sind grundsätzlich beihilfefähig. Da diese Leistungen aber zum Teil unverhältnismäßig hoch abgerechnet werden, wurde in der Beihilfeverordnung NRW geregelt, dass sie nur bis zur Höhe der Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden können, die bei einer vergleichbaren Behandlung in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Universitätsklinik (Klinik der Maximalversorgung) entstanden wären, abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr. Es gibt durchaus Privatkliniken, die günstiger abrechnen, allerdings gibt es immer wieder die Notwendigkeit, dass Beihilfeberechtigte erhebliche Eigenbeteiligungen selbst übernehmen müssen.
Dem Beihilfeberechtigten sowie jeder berücksichtigungsfähigen Person ist freigestellt, ob während einer Krankenhausbehandlung wahlärztliche Leistungen und /oder Zweitbettzimmer in Anspruch genommen werden. Ist dies der Fall, werden von den Rechnungsbeträgen folgende Selbstbehalte pro Behandlungs- und Aufenthaltstag abgezogen:
Bei Unterbringung in einer Privatklinik werden grundsätzlich 25 € pro Tag abgezogen.
Der Selbstbehalt ist für maximal 30 Tage pro Person und Kalenderjahr zu leisten.
Hierzu wird auf das gesonderte Informationsblatt verwiesen, das Sie ebenfalls in unserem Internetangebot finden.
Die Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn der den Haushalt führende berücksichtigungsfähige Familienangehörige oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte wegen einer stationären Unterbringung (Krankenhaus, Pflegeeinrichtung, Mutter-Vater-Kind-Kur) oder einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist, dass diese Person – ausgenommen sie ist allein erziehend – nicht oder nur geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV erwerbstätig ist oder, soweit mehrere teilzeitbeschäftigte Personen den Haushalt führen, die Erwerbstätigkeit dieser Personen insgesamt nicht mehr als 120 v.H. der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) erreicht, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Dies gilt nach begründeter ärztlicher Bescheinigung auch für bis zu 14 Tage nach Ende der stationären Unterbringung, nach einer ambulanten Operation oder darüber hinaus, wenn dadurch ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden wird (z. B. Liegeschwangerschaft) sowie bei Alleinerziehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist.
Beihilfefähig sind bis zu 8,00 € pro Stunde, maximal bis zu 64 € pro Tag.
Die Familien- und Hauspflegekraft darf mit der Familie weder verwandt noch verschwägert sein und nicht gewöhnlich als Haushaltshilfe o. ä. schon beschäftigt sein. Eine entsprechende Erklärung ist neben einer Quittung über die tatsächliche Entschädigungshöhe dem Beihilfeantrag beizufügen.
Sofern der Beihilfeberechtigte oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger dauernd pflegebedürftig ist, kann eine Beihilfe zur häuslichen Pflege oder aber zu den Kosten einer stationären Pflege gewährt werden.
Dies setzt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegeversicherung voraus. Bei dieser ist auch der entsprechende Antrag zu stellen.
Nähere Informationen enthält das Info-Blatt für Pflege.
Kosten für eine vorübergehende Pflege werden von der Beihilfe übernommen, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Die Kosten sind bis zur Höhe einer Berufspflegekraft beihilfefähig.
Ambulante psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - sind innerhalb eines bestimmten Rahmens beihilfefähig. In jedem Fall ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung erforderlich
Ein ausführliches Informationsblatt und die notwendigen Antragsvordrucke erhalten Sie auf Anfrage oder aus dem Internet.
Die Beförderung eines Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson, ist bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen beihilfefähig. Gepäckbeförderungskosten sind daneben nicht gesondert beihilfefähig. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird in diesen Fällen ein privater PKW benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG genannte Betrag beihilfefähig (z. Zt. 0,30 €).
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
Hilfsmittel müssen von einem Arzt oder einem Heilpraktiker vor der Beschaffung schriftlich verordnet werden.
Folgende ärztlich verordnete Hilfsmittel können beschafft werden, ohne dass eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle erfolgt sein muss; für verschiedene Hilfsmittel sind jedoch nur bestimmte Höchstbeträge beihilfefähig:
Atemmonitore / Beatmungsgeräte / Blindenführhunde, einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb / Blindenstöcke / Blutdruckmessgeräte / Bruchbänder / CPAP-Geräte / Ernährungspumpen / Fußeinlagen / Gestützen / Gehwagen / Gipsbetten / Gummistrümpfe / Heimdialysegeräte / Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgerät / Hilfsgeräte für Schwerstbehinderte, Ohnhänder u.a. / Hörhilfen, auch Hörbrillen / Infusionspumpen / Inhalationsapparate / Injektionsspritzen und -nadeln / Insulin-Dosiergeräte / Katheder / Kniekappen / Knöchel- und Gelenkstützen / Körperersatzstücke / Kopfschützer / Korrekturschienen u.ä. / Krankenfahrstühle / Krankenheber / Krankenstöcke, einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör / Leibbinden / Orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind / Pflegebett in behindertengerechter Ausstattung / Polariemeter / Reflektometer / Reizstromgeräte zur Behandlung der Skoliose / Sehhilfen / Spastikerhilfen / Sprechhilfen (auch elektronische) / Sprechkanülen / Stützapparate / Stumpfstrümpfe und Narbenschützer / Suspensorien / Ultraschallvernebler / Vibrationstrainer bei Taubheit / Wasser- und Luftkissen / Wechseldruckgeräte
Vorstehend nicht genannte Hilfsmittel bis zu 1000 € bedürfen keiner vorherigen Anerkennung durch die Beihilfestelle.
Alle nicht aufgeführten Hilfsmittel, deren Kosten 1000 € übersteigen, bedürfen dagegen einer vorherigen Genehmigung durch die Beihilfestelle; bei Aufwendungen von mehr als 2500 € ist darüber hinaus die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (z. B. Bandscheibenmatratzen, Gesundheitsstrümpfe, Gesundheitsschuhe, Heizkissen, Fieberthermometer, Waagen, Bestrahlungslampen, Luftreinigungsgeräte, Rheumadecken, Rheumaunterwäsche, Wärmeflaschen, Allergie-Bettwäsche oder -Matratzen u. ä.).
Die Kosten für Anschaffung und Reparatur von Hilfsmitteln sind grundsätzlich beihilfefähig; von den Betriebskosten der Hilfsmittel jedoch nur der 100 € im Kalenderjahr übersteigende Betrag. Mietgebühren für Hilfsmittel sind beihilfefähig, wenn die Kosten nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind.
Zu folgenden Hilfsmitteln hat der Finanzminister zu den Anschaffungskosten beihilfefähige Höchstbeträge festgelegt:
Die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe muss ärztlich verordnet worden sein. Danach entstandene Aufwendungen für die Ersatz- oder Folgebeschaffung einer Brille – mit Ausnahme einer Prismenbrille – oder Kontaktlinsen sind dann ohne weitere ärztliche Verordnung beihilfefähig; die Sehschärfenbestimmung kann durch einen Optiker vorgenommen werden (beihilfefähige Kosten hierfür bis zu 13 €).
Veränderungen gegenüber der ursprünglich verordneten Brillenausführung – wie z. B. Tönung – bedürfen immer einer ärztlichen Verordnung. Der Optikerrechnung muss der Grundpreis für einfache, weiße Gläser (kein Kunststoff) sowie die Kosten für die jeweiligen Sonderausführungen zu entnehmen sein. Eine entsprechende Preisaufschlüsselung sollten Sie dem Beihilfeantrag beifügen, um unnötige Rückfragen oder Verzögerungen zu vermeiden – Einen entsprechenden Vordruck finden Sie in unserem Internetangebot.
Kontaktlinsen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die medizinische Indikation ist nachzuweisen. Haftschalen (Kontaktlinsen) für Augen (auch sog. weiche Haftschalen) können nur als beihilfefähig angesehen werden, wenn eine Korrektur des Sehfehlers durch eine Brille nicht oder nicht ausreichend erreicht werden kann. Haftschalen sind beihilfefähig bei:
Nicht beihilfefähig sind Mehrkosten für Haftschalen in farbiger Ausführung, die dazu verwendet werden, die körpereigene Farbe der Regenbogenhaut des Auges zu verändern oder zu stärken.
Werden Haftschalen angeschafft, obwohl eine Brille als ausreichende Sehhilfe anzusehen ist, so sind die Kosten in Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei Beschaffung einer Brille beihilfefähig wären.
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (Wegwerflinsen, Einmallinsen, Austauschsysteme) sind im Grundsatz nicht beihilfefähig. Für Kontaktlinsen, die ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden (z. B. Sportlehrer), ist eine Beihilfegewährung ausgeschlossen.
Reinigungs- und Pflegemittel für Haftschalen sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Beihilfefähig ist jedoch die Benetzungsflüssigkeit (Betriebsmittel) für solche Haftschalen, die beihilfenrechtlich als notwendig angesehen werden, soweit die Aufwendungen 100 € im Kalenderjahr übersteigen.
Ersatzbeschaffungen von Sehhilfen (2 Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, erst ab einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien beihilfefähig. Die Kosten der Brillengläser werden im Rahmen der Angemessenheit als beihilfefähig anerkannt. Bei gleich bleibender Sehschärfe sind die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von
beihilfefähig.
Zu Sportbrillen können mit Ausnahme bei Schülern, die diese Brillen während des Schulsports tragen müssen, keine Beihilfen gewährt werden.
Einschleifkosten von Brillengläsern sind bis zu einem Betrag von 11 € je Glas beihilfefähig.
Zu den Kosten der Brillenfassung (Beschaffung oder Reparatur) ist eine Beihilfegewährung ausgeschlossen.
Die Kosten für eine Entspiegelung der Gläser sind unabhängig von einer ärztlichen Verordnung nur dann beihilfefähig, wenn Sehwerte ab 6 Dioptrien vorliegen und der Augenarzt zusätzlich höher brechende Gläser verordnet hat.
Da die Kosten für Brillengläser auch bei gleicher Stärke stark variieren, wird die Angemessenheit der Aufwendungen mangels spezifizierter Höchstsätze in der Beihilfeverordnung NRW in Anlehnung der in der Bundesbeihilfeverordnung spezifizierten Höchstsätze geprüft.
Aufwendungen für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind beihilfefähig, sofern sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung von der Verordnung ausgeschlossen sind.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen zum Therapiestandard gehören; dies ist ggf. ärztlich nachzuweisen.
Aufwendungen für Arzneimittel der Anthroposophie und der Homöopathie wären nur beihilfefähig, wenn Sie wissenschaftlich anerkannt sind. Mangels entsprechender wissenschaftlicher Nachweise, kann daher hierfür derzeit keine Beihilfe gewährt werden.
Im Zweifel sollten Sie bei Ihrem Arzt nach Arzneimitteln fragen, die von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt werden.
Für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Aufwendungen für Arzneimittel grundsätzlich im bisherigen Umfang beihilfefähig.
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden (z. B. Grippeschutzimpfung, Tetanus, Polio, Mumps-Masern-Röteln, Diphtherie).
Schutzimpfungen aus Anlass von Auslandsreisen sind nur beihilfefähig, soweit sie empfohlen sind.
Die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs (HPV-Imfpung) ist derzeit für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren allgemein empfohlen worden.
Zu den beihilfefähigen Aufwendungen in Geburtsfällen werden gewährt:
(Bei der Beantragung dieses Zuschusses fügen Sie dem Antrag bitte eine Kopie der Geburtsurkunde bei).
Zu den beihilfefähigen Aufwendungen für die Betreuung durch eine Hebamme wird auf das Hebammengesetz und das dazugehörige Gebührenverzeichnis verwiesen.
Sind Aufwendungen durch einen Unfall verursacht worden (dazu gehören auch Sport-, Spiel-, Verkehrs-, häusliche und andere Unfälle) hat die Beihilfefestsetzungsstelle zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen sind, da u. a. in Höhe der Beihilfeleistungen ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch auf den Dienstherrn übergeht.
Bei jeder Diagnose, die auf einen Unfall zurückgehen könnte (wie z.B. Distorsion, Hautabschürfung, HWS-Syndrom etc.) muss daher angegeben werden, ob ein solcher vorliegt. Falls dies zutrifft, ist ein kurzer Unfallbericht beizufügen, aus dem der Hergang, Verursacher und der Unfallort zu entnehmen sind (siehe Antragsformblatt).
Aufwendungen bei Unfällen von Kindern im Kindergarten oder Schule sind nicht über die Beihilfe, sondern beim jeweiligen Träger der Einrichtung geltend zu machen. Bitte teilen Sie bereits dem Arzt mit, dass es sich um einen Unfall in einer solchen Einrichtung handelt. Der Arzt muss dann eine spezielle Gebührenordnung anwenden.
Kosten im Zusammenhang mit Dienstunfällen sind ebenfalls nicht über die Beihilfe abzurechnen; hier ist bei der Personal verwaltenden Dienststelle eine Dienstunfallanzeige vorzulegen.
Grundsätzlich sind Aufwendungen im Ausland bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie für vergleichbare Behandlungen im Inland entstanden wären. Beförderungskosten (auch z.B. Rettungshubschrauber) und Rückführungskosten sind nicht beihilfefähig.
In einigen Ländern sind die Behandlungskosten deutlich höher als in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem ist die Umsetzung in die deutsche Gebührenordnung nur eingeschränkt möglich, wenn detaillierte Behandlungsangaben fehlen. Es empfiehlt sich daher für jeglichen Auslandsaufenthalt der Abschluss einer zusätzlichen Auslands- oder Reisekrankenversicherung bzw. Rücktransportversicherung.
Um den erforderlichen Kostenvergleich durchführen zu können, ist nicht nur eine sprachliche Übersetzung, sondern auch eine Umsetzung der Abrechnungen in die deutsche Gebührenordnung notwendig.
Bei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen (z. B. Urlaubern) regelmäßig höhere Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden.
Der Nachweis ist dem Antrag beizufügen.
Für Rehabilitationsmaßnahmen und Heilkuren im Ausland gelten bestimmte Einschränkungen.
Die Pflicht, überzahlte Beihilfen zurückzuzahlen, besteht u. a., wenn: