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Rettungsdienst

Das Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (i.d.F. v. 09.06.1999) verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte, Bedarfspläne für den Rettungsdienst aufzustellen. In diesen Plänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen wie Sicherheitsniveau / Eintreffzeit der Rettungsfahrzeuge am Unfallgeschehen ( 8 Min. innerstädtisch und 12 Min. im ländlichen Bereich in 90 % bis 95% der Einsatzfälle), die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Zahl des erforderlichen Personals zur Besetzung der Rettungs-Leitstellen (Ruf-Nr.: 112) festzulegen. Die Rettungsdienstbedarfspläne, für die ein besonderes Aufstellungsverfahren vorgesehen ist, sind kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle vier Jahre, zu ändern.

An dem v. g. Aufstellungsverfahren sind die kreisangehörigen Gemeinden, die Träger der Rettungswachen sind, die Verbände der Krankenkassen, der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die örtliche Gesundheitskonferenz, die Hilfsorganisationen und die sonstigen Anbieter von rettungsdienstlichen Leistungen von den Kreisen/kreisfreien Städten zu beteiligen.

Soweit mit den kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Rettungswachen sind, kein Einvernehmen erzielt wird, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

Kommt eine Einigung der Kreise/kreisfreien Städte mit den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht zustande (Einvernehmen ist anzustreben), trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

 

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