Lotterien und Ausspielungen
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen sind nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis regeln der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2008 S. 133) und das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz) vom 30.10.2007(GV. NRW. 2007, S. 445). Beide gelten mit Wirkung vom 01.01.2008.
Für Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
- deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (=Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
- bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind
gilt die sogenannte „Allgemeine Erlaubnis“ durch Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2008 (MBl. NRW. 2008, S. 22) als erteilt.
Diese „Allgemeine Erlaubnis“ für „Kleine Lotterien/Ausspielungen“ kommt für Veranstalter in Frage, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt) und für
- Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und der Jugendpflege
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren und
- Stiftungen.
Eine „Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist
- mindestens zwei Wochen vor Beginn
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung erteilt werden. Eine Genehmigung ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Reinertrag der beabsichtigten Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden soll.
Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch (Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) ein strafbares Delikt.
Haben Sie noch Fragen zu Lotterien und Ausspielungen?
Die zuständige Sachbearbeiterin steht Ihnen unter der Telefonnummer 05231/71-2110 zur Verfügung.