Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW)
Für die Öffnungszeiten von Geschäften und Läden gibt es nach der Einführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006, S. 516) zwei einfache Grundsätze:
1. Von Montag bis einschließlich Samstag dürfen Geschäfte rund um die Uhr von 00.00 bis 24.00 Uhr öffnen,
2. an Sonn- und Feiertagen bleiben sie ganztägig geschlossen.
Von diesen Grundsätzen gibt es Ausnahmen.
1. Bestimmte Waren dürfen auch sonn- und feiertags verkauft werden. Dies betrifft
- Verkaufsstellen (Geschäfte/Läden), deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Dies gilt jedoch nicht am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag.
- Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum dürfen während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer öffnen, sofern dies zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher dient.
- Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte dürfen für die Dauer von fünf Stunden öffnen.
- Leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr dürfen an Sonn- und Feiertagen außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.
2. Im Interesse der Deckung des Reisebedarfs und der Gesundheitsversorgung sind weitere Ausnahmen vom Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf bestimmter Waren in nachfolgenden Verkaufsstellen vorgesehen:
- Apotheken
- Tankstellen
- Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen
3. Zur Förderung des Tourismus gibt es die folgende Ausnahmeregelung:
- Verkaufsstellen in bestimmten Kur-, Ausflugs-, Wallfahrts- und Erholungsorten, die in einer Ladenöffnungsverordnung (GV. NRW. 2006, S. 527) festgelegt sind, dürfen jährlich an maximal 40 Sonn- oder Feiertagen bis zu acht Stunden solche Waren verkaufen, die zum speziellen Angebot dieser Orte gehören. Ferner dürfen auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
4. Verkaufsoffene Sonntage:
- Die Städte und Gemeinden in NRW haben die Möglichkeit an höchstens vier Sonn- oder Feiertage im Jahr eine Ladenöffnung für Geschäfte in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zuzulassen – sog. verkaufsoffene Sonntage. Der Verkauf ist an diesen Tagen auf maximal fünf Stunden beschränkt, um den Sonn- und Feiertagsschutz sicherzustellen. Keine verkaufsoffenen Sonntage sind an drei Adventssonntagen, dem 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie den sogenannten stillen Feiertagen (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag) möglich. An diesen Tagen bleiben die Geschäfte auf jeden Fall geschlossen.
5. Heilig Abend:
- Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen Verkaufsstellen bis 14 Uhr geöffnet sein. Sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen nur Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten sowie Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.
Zuständigkeiten
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für:
- Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
- Freigabe von Öffnungszeiten durch Rechtsverordnung,
- Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Die Bezirksregierung nimmt in diesem Bereich ihre Aufsichtsfunktion wahr und leitet Anträge auf Ausnahmen im öffentlichen Interesse an das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (www.mwebwv.nrw.de) weiter.
In Einzelfällen von herausragender Bedeutung kann das Ministerium gem. § 10 LÖG NRW eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Haben Sie noch Fragen zum Ladenöffnungsgesetz?
Die zuständige Sachbearbeiterin steht Ihnen unter der Telefonnummer 05231/71-2110 zur Verfügung.