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Dezernatskontakt
Tel.: 05231 71-5604 Schutz besonderer PersonengruppenLeitung: Marjenne WilkeningDer Schutz besonderer Personengruppen soll einem Personenkreis, der eines besonderen Schutzes bedarf, eine Sicherheit im Berufsleben geben. Dieser Personenkreis sind
Mutterschutz
Wie können eine in einem Arbeitsverhältnis stehende schwangere Frau und ihr ungeborenes Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz geschützt werden? Eine werdende Mutter genießt einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz. Die Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ermöglichen es, sich auf das Kind einzustellen und sich zu erholen. Auf 12 Wochen verlängert sie sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigung einer werdenden Mutter anzuzeigen. Ein Anzeigeformular steht hier zum Download bereit. Im Übrigen hat er eine Gefährdungsbeurteilung entsprechen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu erstellen. Eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung steht hier zum Download bereit. Werdende oder stillende Mütter dürfen während Ihrer Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Im Mutterschutzgesetz sind daher allgemeine Beschäftigungsverbote genannt: Grundsätzlich dürfen Schwangere nicht
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Arbeitsschutzverwaltung NRW.
JugendarbeitsschutzDas Jugendarbeitsschutzgesetz bewahrt Kinder und Jugendliche vor gesundheitsgefährdenden Belastungen in der Arbeitswelt. So dürfen Jugendliche zum Beispiel nicht mit gefährlichen Arbeiten oder zur Nachtzeit beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit ist auf höchstens 8 Stunden pro Tag und auf 5 Tage pro Woche begrenzt. Der Kinder- und Jugendarbeitschutz soll Kinder vor einer zu frühen Arbeitsaufnahme zu schützen und Jugendliche entsprechend ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz zu bewahren. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt, Jugendlicher, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Beschäftigung von Kindern ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten. Lediglich Kinder über 13 Jahre dürfen an 2 Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden) an 5 Tagen in der Woche mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Welche Tätigkeiten als leicht gelten, ist in einer Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführt. Was bei Ferienjobs zu beachten ist dem folgenden Link zu entnehmen.
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