Im Umgang mit erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen haben sich in der Vergangenheit immer wieder Probleme ergeben. Mittels dieser Handlungshilfe sollen Hinweise zur Anwendung/Festsetzung von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gegeben werden, die es ermöglichen sollen, form- und verfahrensfehlerfrei erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen anzuwenden.
Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden Ordnungsmaßnahmen auch auf ihre formelle Rechtmäßigkeit überprüft. Die nachfolgenden Ausführungen sollen es ermöglichen, unnötige Form- und Verfahrensfehler zu vermeiden, damit pädagogisch sinnvolle Maßnahmen nicht aus formalen Gründen aufgehoben werden müssen.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen setzen ein Fehlverhalten eines oder mehrer Schüler voraus. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind Reaktionen auf Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und auf Gefährdungen von Personen oder Sachen.
Sie dienen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen.
Verstöße gegen die Ordnung der Schule liegen immer dann vor, wenn der Unterricht oder sonstige Schulveranstaltungen durch Worte, Taten oder Unterlassen gestört werden.
Einzelne erzieherische Einwirkungen sind:
Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.
Ordnungsmaßnahmen sind
In § 53 SchulG NRW Absatz 4 und 5 sind die ausdrücklichen Voraussetzungen zur Entlassung von der Schule und zum Verweis von allen öffentlichen Schulen und der jeweiligen Androhung genannt.
Aus dem Sicherungszweck der Ordnungsmaßnahmen ergibt sich, dass außerschulisches Verhalten nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen darf, wenn es unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht, wie Angriffe auf Lehrer oder Mitschüler aus einem schulischen Anlass oder in schulischem Zusammenhang, Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler auf dem Schulweg, Dealer-Tätigkeit oder Aufrufe zum Unterrichtsboykott.
Ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht insbesondere, wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt. Dies ist der Fall, wenn das Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist und wenn die Ordnungsmaßnahme daher geeignet und erforderlich ist, u.a. auf einen gewaltfreien Umgang der Schüler miteinander hinzuwirken, dem Schutz der am Schulleben beteiligten Schüler zu dienen und damit eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten.
Es gelten die §§ 10, 24 und 26 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW. Die spätere Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit einer Ordnungsmaßnahme erfordert eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhaltes durch den Klassenlehrer/in bzw. Schulleiter/in mit dem Ziel der Ermittlung aller entlastenden und belastenden Sachverhaltselemente. Dabei sind mögliche Zeugen zu befragen (Einverständniserklärung der Eltern bei minderjährigen Schülern ist nicht erforderlich, möglichst wörtl. Protokolle). Es ist ratsam, ein Protokoll über den ermittelten Sachverhalt anzufertigen.
Der Schule ist bei der Reaktion auf Fehlverhalten ein Ermessen eingeräumt. Die Schule kann frei entscheiden, ob sie Maßnahmen ergreifen will (Entschließungsermessen) und wenn ja, welche Maßnahme ggfls. angewendet werden soll (Auswahlermessen). Bei der Ausübung des Ermessens sind alle bedeutsamen Umstände des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu würdigen. Wichtig ist hierbei für die Schule, dass sie jeden Einzelfall prüfen muss, d.h. sie muss zunächst erkennen, dass ihr ein Ermessen zusteht, in Erwägung ziehen, dass verschiedene Handlungsmöglichkeiten gegeben sind, um dann unter Zugrundelegung der richtigen und vollständigen Tatsachen eine Entscheidung herbeizuführen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 53 Absatz 1 Satz 3 SchulG NRW) bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die erzieherische Einwirkung/Ordnungsmaßnahme
sein muss.
Wenn ein Fehlverhalten festgestellt worden ist, steht die Anwendung einer erzieherischen Einwirkung oder einer Ordnungsmaßnahme an. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob eine erzieherische Einwirkung ausreicht, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Erst wenn eine erzieherische Einwirkung nicht ausreicht oder nicht erfolgversprechend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zulässig (Rangfolge: Anwendung erzieherische Einwirkung vor Ordnungsmaßnahme); § 53 Absatz 1 Satz 4 SchulG NRW.
Gemäß § 28 VwVfG ist der/die Schüler/in bzw. sind die Eltern vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme anzuhören. Bei Ordnungsmaßnahmen, über die die Teilkonferenz entscheidet, erfolgt diese Anhörung in der Regel im Rahmen der Teilkonferenz. In dringenden Fällen kann auf die Anhörung verzichtet werden, sie ist aber auf jeden Fall ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen.
Über Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Absatz 3 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW (schriftlicher Verweis, Überweisung in parallele Klasse, vorübergehender Ausschluss vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen) entscheidet der/die Schulleiter/in. Er/Sie kann sich von der Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Vor der Entscheidung ist den Eltern und dem/der Klassenlehrer/in bzw. Jahrgangsstufenleiter/in Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft für die in § 53 Absatz 3 Nr. 4 und 5 SchulG NRW genannten Ordnungsmaßnahmen eine Teilkonferenz (§ 53 Absatz 7 SchulG NRW), die von der Lehrerkonferenz zu berufen ist (§ 68 Absatz 5 SchulG NRW).
Der Vorsitzende der Konferenz lädt alle Konferenzmitglieder sowie die anderen am Verfahren beteiligten Personen ein. Die Einladung sollte möglichst zeitnah zu dem zugrundeliegenden Vorfall erfolgen. In der Einladung zur Teilkonferenz sollte ein Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine offizielle Anhörung im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme handelt. Darüber hinaus sollte die Einladung einen Hinweis darauf enthalten, dass der Schüler/die Eltern das Recht haben, der Teilnahme des Schülervertreters und/oder des Vertreters der Schulpflegschaft zu widersprechen und dass die Möglichkeit besteht, zu der Anhörung aus dem Kreis der Schüler/innen oder Lehrer/innen der Schule eine Person des Vertrauens hinzuziehen (Muster Einladung des/der Schülers/in zur Teilkonferenz am Ende der Seite).
Beschlussfähig ist eine Konferenz, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Konferenz als beschlussfähig.
Der ermittelte Sachverhalt und das festgestellte Fehlverhalten sind kurz darzustellen. Im Anschluss daran erfolgt eine Anhörung des/der Schülers/in bzw. der Eltern. Hierbei haben Schüler und Eltern das Recht, vor der Konferenz zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung des Fehlverhaltens aus ihrer Sicht Stellung zu nehmen. Die rechtsanwaltliche Vertretung bei der Anhörung anlässlich einer Ordnungsmaßnahme ist nicht möglich, §§ 2 Absatz 3 Nr. 3, 14 VwVfG NRW lassen dies nicht zu. Auf das Recht zur Stellungnahme können Schüler und Eltern aber auch verzichten. Sofern Schüler und Eltern den Wunsch äußern, sich schriftlich zu äußern, sollte von Seiten der Schule eine schriftliche Erklärung des/der Schülers/in bzw. der Eltern verlangt werden, dass auf das Anhörungsrecht vor der Konferenz verzichtet wird.
Evtl. Zeugen sind zu befragen, Elternvertreter und Schülervertreter sind zu hören. Zum Abschluss dieser Befragung/Anhörung ist dem/der Schüler/in bzw. den Eltern Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu geben.
Im Anschluss an die Feststellung des Sachverhalts bzw. Anhörung findet die Beratung statt, an der nur die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Konferenz teilnehmen dürfen, Schüler/Schülerin bzw. Eltern dürfen an der Beratung nicht teilnehmen. Die Entscheidung der Konferenz über Ordnungsmaßnahmen setzt immer eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, entscheidend hierbei ist die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (s.o.). Die Teilkonferenz hat sich zu überlegen,
Ich weise darauf hin, dass der alleinige Hinweis auf generalpräventive Erwägungen für die Begründung einer Ordnungsmaßnahme nicht ausreichend ist.
Im Anschluss an die Beratung folgt die Beschlussfassung, bei der nur noch die stimmberechtigten Konferenzmitglieder anwesend sind.
Protokoll:
Über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, die Inhalte der Anhörung und der Zeugenbefragungen, die Erörterung der Verhältnismäßigkeit möglicher Maßnahmen sowie den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag nebst Abstimmungsergebnis und Wortlaut des Beschlusses ist ein Protokoll zu erstellen. Im Falle eines Widerspruches ist die Vollständigkeit und inhaltliche Schlüssigkeit des Protokolls von entscheidender Bedeutung (Aussage des Schülers/der Eltern, Abwägung der in Frage kommenden Maßnahmen, Verhältnismäßigkeit usw.)
Hinsichtlich der Form sind die an alle Verwaltungsakte gestellten Anforderungen zu erfüllen (siehe VwVfG NRW). Die Mitteilung an die Eltern bzw. den/die Schüler/in muss eine Begründung enthalten, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung mitzuteilen sind. Diese müssen konkret, eindeutig und auch für außenstehende Dritte verständlich dargelegt werden. Insbesondere sollte aus der Begründung deutlich werden, dass bei der Entscheidungsfindung ein Abwägungsprozess stattgefunden hat. Darüber hinaus sollte das Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden (Muster Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Seite).
Rechtsbehelfe gegen die Ordnungsmaßnahmen Überweisung in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht/Schulveranstaltung haben nach § 53 Abs. 3 letzter Satz SchulG NRW keine aufschiebende Wirkung mehr. Dies bedeutet, dass der Widerspruchsführer die Möglichkeit hat, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht zu beantragen. Aus diesem Grund ist bei diesen Maßnahmen der Bescheid mit einer etwas anderen Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (Muster Rechtsbehelfs-belehrung am Ende der Seite).
Bei Erlass des Verwaltungsaktes ist grundsätzlich zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung angeordnet werden soll. Dabei muss das für die Verhängung der Maßnahme zuständige Organ die Interessen aller Beteiligten feststellen und gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muss schriftlich begründet werden. Die Begründung muss das besondere Vollzugsinteresse schlüssig darlegen, auf den Einzelfall bezogen sein und darf nicht nur aus formelhaften Wendungen bestehen. Auch die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. Das besondere Vollzugsinteresse muss über das behördliche Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, d.h. die Gründe dürfen grundsätzlich nicht dieselben sein, die schon für den Erlass des Verwaltungsaktes benutzt worden sind. Die Begründung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war.
BEACHTE: Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Erfüllung der Begründungspflicht sind hoch. Die Begründungen sind immer am Einzelfall orientiert zu formulieren!
Die Verfügung sollte darüber hinaus immer einen Hinweis darauf enthalten, dass wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines evtl. Widerspruchs entfällt und die getroffene Maßnahme somit sofort wirksam wird.
Außerdem sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Minden beantragt werden kann (Muster Zusatz bei sofortiger Vollziehung Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am Ende der Seite).
Ist die sofortige Vollziehung entsprechend den bisherigen Darlegungen ordnungsgemäß angeordnet worden, so kann die angestrebte Maßnahme auch umgesetzt werden, während ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist. Wird ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, so handelt es sich hierbei um ein Eilverfahren, in dem das Gericht zum einen summarisch prüft, ob der Verwaltungsakt selbst offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, zum anderen eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Behörde vornimmt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat daher nur Chancen auf Bestand, wenn die dargelegten inhaltlichen und formalen Anforderungen eingehalten sind.
BITTE VOR ANORNUNG DER SOFORTIGEN VOLLZIEHUNG IMMER DIE BERATUNG DER BEZIRKSREGIERUNG IN ANSPRUCH NEHMEN!
Fehler, die häufig zur Anfechtung von Ordnungsmaßnahmen führen
| § 47 Absatz 1 Nr. 8 SchulG NRW | § 53 Absatz 4 SchulG NRW |
|---|---|
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- nicht mehr schulpflichtiger Schüler - schriftliche Erinnerung (Dokumentation) - ununterbrochen - 20 Unterrichtstage (Dokumentation) - unentschuldigt gefehlt |
- nicht mehr schulpflichtiger Schüler - ohne Androhung - innerhalb von 30 Tagen - 20 Unterrichtsstunden (Dokumentation) - unentschuldigt gefehlt |
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Rechtsfolge: Das Schulverhältnis ist beendet (Automatik). |
Rechtsfolge: Der Schüler kann entlassen werden. Darstellung der Abwägung und Begründung |
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Musterschreiben Erinnerung (rechtzeitig vor Ablauf der 20 Tage, |
|
|
Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, die 20 Unterrichtstage |
Der Hinweis auf diese rechtlichen Möglichkeiten sollten allen Schülern/Schülerinnen und Eltern bei der Aufnahme schriftlich zur Kenntnis gegeben werden. Darüber hinaus sind schriftliche Mahnungen sinnvoll.
§ 10
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 24
Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
$ 26
Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich unter Beachtung des § 3b der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen, zur Angabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen, zu deren Beantwortung er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
§ 28
Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Ein Musterschreiben für die Einladung zur Teilkonferenz finden Sie hier.
Ein Musterschreiben für die Erinnerung wegen unentschuldigter Fehlzeiten gem. § 47 Abs. 1 Nr. 8 SchulG finden Sie hier.
Muster Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie hier.
Muster Rechtsbehelfsbelehrung bei Maßnahmen ohne aufschiebende Wirkung finden Sie hier.
Muster Zusatz bei sofortiger Vollziehung finden Sie hier.
zum Thema Ordnungsmaßnahmen
Jutta Schmitz
05231/71-4813 (MO - DO)
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