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Allgemeine Informationen zu Planfeststellungsverfahren
Was bedeutet "Planfeststellung"? Planfeststellungsverfahren dienen der verwaltungsmäßigen Bewältigung komplexer raumbezogener Vorhaben, haben also deren Einordnung in die Fläche und Umwelt zum Gegenstand. Über ein Planungsvorhaben und seine öffentlichrechtliche Zulässigkeit wird dabei in einem Verfahren durch eine Behörde eine einheitliche Sachentscheidung mit umfassender Rechtswirkung und Problembewältigung entschieden. Das Planfeststellungsverfahren ist sozusagen das Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben (Straßen, Eisenbahn- oder Stadtbahnen, Flugplätze, Deponien, Gewässerausbauten), die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen berühren. Für den Bereich des Straßenbaus schreiben die Straßengesetze des Bundes und der Länder ein Planfeststellungsverfahren unter anderem für neue Kreis-, Landes- und Bundesstraßen, wie auch für Autobahnen, vor. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange (z.B. Naturschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum) mit den für das Vorhaben sprechenden Argumenten (z. B. Verbesserung der Verkehrssicherheit, Entlastung von Lärm und Abgasen) statt. Ziel des Verfahrens ist es, zu einer allseitig gerechten Abwägung zu kommen. Wichtig dabei ist, dass die Planfeststellungsbehörde die planerischen Erwägungen des Vorhabenträgers nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen darf. Sie ist kein „Ersatzplaner“, sondern kontrolliert nur, ob die vom Vorhabensträger vorgesehene Planung rechtmäßig ist. Ein besonderes Merkmal der Planfeststellung ist die so genannte "Konzentrationswirkung". Das bedeutet, dass der Planfeststellungsbeschluss alle anderen, an und für sich notwendigen Genehmigungen (z. B. wasserrechtliche Erlaubnisse, naturschutzrechtliche Befreiungen) ersetzt. Es wird also nur eine einzige "Genehmigung" erteilt. Dies wiederum erfordert die Beteiligung zahlreicher "Träger öffentlicher Belange" (Fachbehörden, Gemeinden, Verbände usw.), deren Aufgabenbereich berührt ist und die ihren Sachverstand und ihre Forderungen auf diesem Weg ins Verfahren einbringen können.
Wie sieht der Plan aus, der "festgestellt" wird? Es handelt sich nicht nur um einen Plan, sondern um zahlreiche Planunterlagen, die mehrere Planordner umfassen können. Regelmäßig enthalten die Unterlagen
Hinzu kommen können je nach Vorhaben
Entscheidend für den Umfang der Planunterlagen ist, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf alle berührten Belange erkennbar sind.
Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab? Der Vorhabensträger (das ist derjenige, der die Maßnahme bauen will, also z. B. das Land NRW oder der Bund, für die dann der Landesbetrieb Straßenbau NRW tätig wird) stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Dem Antrag werden die Planunterlagen mit den für die Anhörung notwendigen Mehrfertigungen beigefügt. Nach einer ersten Sichtung und Vollständigkeitsprüfung führt die Anhörungsbehörde, das ist grundsätzlich die jeweils zuständige Bezirksregierung, eine umfassende Anhörung durch. Dazu werden die Pläne an sämtliche Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden, Gemeinden, Versorgungsunternehmen, Verbände usw.), deren Aufgabenbereich von der Maßnahme betroffen sein könnte, mit der Aufforderung zur Stellungnahme verschickt. Gleichzeitig wird veranlasst, dass die Pläne in den betroffenen Gemeinden einen Monat lang zur Einsicht ausgelegt werden und auf diese Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung, zumeist im kommunalen Amtsblatt oder im Bekanntmachungsteil der örtlichen Tageszeitung, hingewiesen wird. Jeder, dessen Belange durch die Maßnahme berührt werden, kann während oder auch noch innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Auslegung Einwendungen erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen. Wenn alle Stellungnahmen und Einwendungen vorliegen, übersendet sie die Anhörungsbehörde an den Antragsteller zur Gegenäußerung, d. h. dieser soll die Stellungnahmen und Einwendungen bewerten und hierauf eine eigene Stellungnahme abgeben. Liegen der Anhörungsbehörde die Gegenäußerungen vor, setzt sie den so genannten "Erörterungstermin" an. Auch dieser Termin wird öffentlich bekannt gemacht. Außerdem erhalten alle, die Einwendungen erhoben haben, eine persönliche Einladung sowie eine Ausfertigung der sie betreffenden Gegenäußerung. Allerdings: Im Erörterungstermin werden die Stellungnahmen und Einwendungen mit dem Vorhabensträger und den Betroffenen erörtert. Die Betroffenen erhalten Gelegenheit, ihre Stellungnahmen und Einwendungen mündlich vorzutragen. Der Vorhabensträger ist aufgefordert, die Argumente für seine Planung darzulegen, gleichzeitig aber auch zu prüfen, ob den einzelnen Einwendungen Rechnung getragen werden kann. Das erste Ergebnis dieser Prüfung liegt den Betroffenen dabei bereits in Form der Gegenäußerung vor. Der Vertreter der Anhörungsbehörde hat dabei die Aufgabe, die Verhandlung neutral und ergebnisoffen zu leiten und zu einem Interessenausgleich zu führen. Für die Anhörungsbehörde hat der Termin aber auch den Zweck, alle Argumente für und gegen das geplante Vorhaben zusammenzutragen und so einen umfassenden Überblick über die widerstreitenden Interessen zu erhalten. Wichtig ist, dass im Anhörungsverfahren noch keine Entscheidungen in der Sache getroffen werden. Die abschließenden Entscheidungen trifft nach Abschluss des Anhörungsverfahrens dann die jeweils zuständige Planfeststellungsbehörde. Sie prüft die Planunterlagen sowie Ablauf und Ergebnisse des Anhörungsverfahrens, überzeugt sich davon, dass die Formvorschriften eingehalten und die Einwendungen gegen den Plan ausreichend erörtert wurden, sowie ob beteiligte Behörden, Ve-bände und Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Planfeststellungsbehörde kann dem Antrag auf Planfeststellung stattgeben, wenn sie die materiellrechtlichen Voraussetzungen für seinen Erlass für gegeben ansieht. Inhaltlich orientiert sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich bei ihren Abwägungen für oder gegen das Vorhaben an den aus dem Anhörungsverfahren ersichtlichen oder vorgetragenen Argumenten unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetzgebung und gerichtlichen Entscheidungen. Liegen alle Voraussetzungen vor, erlässt im Land Nordrhein-Westfalen vorerst nur im Regierungsbezirk Detmold die Bezirksregierung Detmold den Planfeststellungsbeschluss nicht nur bei Kreis- und Landesstraßen, sondern auch bei Bundesstraßen und Bundesautobahnen.
Wie werden die privaten Betroffenen beteiligt? Diese Frage wirft ein Problem auf: Wer ist denn von einem Vorhaben, z. B. von einer neuen Straße, "betroffen"? Dass dieses private Grundstückseigentümer sind, die Flächen für das Vorhaben abtreten sollen, steht außer Frage. Auch diejenigen, die unmittelbar an der neuen Straße wohnen und erhöhten Lärmbelästigungen ausgesetzt sind, zählen dazu. Aber schon der Kreis dieser Personen ist schwer zu bestimmen, und erst recht gilt dies für die weiter entfernt Wohnenden. Aufgrund dieser Schwierigkeiten sieht das Gesetz vor, dass eine Beteiligung der "Privaten" nicht über ein persönliches Anschreiben erfolgt, sondern über eine Auslegung der Pläne in der jeweiligen Gemeinde und eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung. Das bedeutet, dass jeder Einzelne Einsicht in die Planunterlagen nehmen muss, um zu erkennen, ob er betroffen ist. Der - oft gehörte - Einwand, man habe von dem Vorhaben nichts gewusst, ist daher unbegründet. Öffentliche Bekanntmachungen haben gerade den Zweck, auf derartige Vorhaben hinzuweisen - und sollten daher gelesen werden! Bei Personen, die in der Gemeinde ein Grundstück haben, das für die Maßnahme benötigt wird, aber nicht dort wohnen, veranlasst darüber hinaus die Anhörungsbehörde, dass diese Eigentümer von der Gemeinde angeschrieben und auf die Maßnahme hingewiesen werden. Aber auch hier hat der Eigentümer dann selbst dafür Sorge zu tragen, durch Einsichtnahme oder Bevollmächtigung eines anderen, detaillierte Kenntnis von der Maßnahme zu erhalten.
Was ist ein Planfeststellungsbeschluss? Das ist die Entscheidung, die das Planfeststellungsverfahren abschließt, sozusagen die "Baugenehmigung" für das Vorhaben. Im Planfeststellungsbeschluss findet eine umfassende Abwägung zwischen allen berührten öffentlichen und privaten Belangen statt. Außerdem wird über erhobene Einwendungen entschieden, soweit sie nicht durch Auflagen, Planänderungen und/oder Zusagen des Vorhabenträgers berücksichtigt werden konnten. Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörenden Pläne werden in der Gemeinde 2 Wochen lang zur Einsicht ausgelegt. Auf die Auslegung wird durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. Außerdem wird der Beschluss denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wurde, persönlich zugestellt. Allerdings: Mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist der Vorhabensträger aber noch nicht Eigentümer der benötigten Grundstücke. Es steht lediglich fest, dass er die Flächen beanspruchen darf, da das öffentliche Interesse an der Maßnahme die privaten Interessen des Eigentümers überwiegt. Auch enthält der Beschluss keine Aussagen zur Höhe der Entschädigungen, die der Vorhabensträger zu zahlen hat. Fragen des Grunderwerbs und der Entschädigung sind vom Gesetz bewusst von der Planfeststellung ausgenommen und den anschließenden Grunderwerbsverhandlungen vorbehalten. Falls es dabei zu keiner Einigung kommt, hat der Vorhabensträger - als letztes Mittel - die Möglichkeit, die Enteignung zu beantragen.
Was kann ein Betroffener gegen ein Vorhaben unternehmen? Ein privater Betroffener kann zunächst einmal Einwendungen erheben und dadurch seine Beteiligung am Verfahren erreichen. Wie schon dargelegt, handelt es sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht um ein Rechtsbehelfsverfahren. Vielmehr werden alle Betroffenen angehört, um so alle Fakten vollständig zu ermitteln. Rechtsbehelfe kommen erst gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst in Betracht, gegen den Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Zuständiges Gericht ist bei Autobahnen und Bundesstraßen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster. Bei sonstigen Straßenbauvorhaben sind die jeweiligen Verwaltungsgerichte zuständig. Die Einzelheiten können der Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden, die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt ist. Sicher konnten im Rahmen dieser kurzen Darstellung nicht alle Einzelheiten der umfangreichen Bestimmungen von Planfeststellungsverfahren behandelt werden. Benötigen Sie darüber hinaus weitere Auskünfte oder Informationen, sprechen Sie uns an oder senden Sie uns eine Mail
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