Einleitungsbeschluss Gohfeld-Bischofshagen
Bezirksregierung Detmold 33602 Bielefeld, den 12.08.2008
Dezernat 33 (Ländl. Entwicklung, Bodenordnung) Dienstgebäude
Flurbereinigung Gohfeld-Bischofshagen August-Bebel-Str. 75-77
Az.: 33 B - 8 08 03 - H 31 Telefon: 0521 / 5284 - 0
B e s c h l u s s
Die Bezirksregierung Detmold – Dezernat 33 – hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
1. In den Ortsteilen Mennighüffen, Gohfeld und Ulenburg der Stadt Löhne wird gemäß § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3150), das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Gohfeld-Bischofshagen angeordnet.
Das Flurbereinigungsverfahren wird nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FlurbG durchgeführt.
Das Flurbereinigungsgebiet wird für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:
Regierungsbezirk Detmold
Kreis Herford
Stadt Löhne
Gemarkung Mennighüffen
Flur 20 Nrn. 5 – 8, 9/1, 9/2, 10 – 15, 35, 36, 38 – 41, 42/1, 42/2, 43/16, 44/16 und 61.
Flur 21 Nrn. 1, 4, 6, 7, 8, 10, 12, 16 – 18, 21, 22, 25, 26, und 28 – 33.
Flur 22 Nrn. 41/1, 41/2, 42, 44, 63, 66/3, 193, 227, 239 und 240.
Flur 23 Nrn. 63 – 65, 67 – 70, 72, 74, 75, 77 – 79. 89 – 92, 93/1, 93/2, 94, 95, 102/71, 103/71, 210, 211, 252, 281, 282, 447 und 452.
Flur 31 Nrn. 40,41, 43, 45 – 48, 63, 67/44, 68/44, 136 und167 – 169.
Gemarkung Gohfeld
Flur 27 Nrn. 82, 159 – 166, 168 – 174, 216, 217 und 243.
Flur 28 Nrn. 1 – 3, 5, 6, 40 – 43, 47, 48, 52, 53, 93, 96, 103, 105 - 107 und 109.
Flur 42 Nrn. 3, 4, 39, 42, 43, 101 – 105, 118 -127, 129, 140 und 155 – 158.
Flur 43 Nrn. 1 – 4, 22, 23, 32 – 36, 41 – 43, 45, 47 – 52, 57, 96, 97, 99, 103, 109, 123 – 128 und 132.
Flur 44 Nrn. 1- 9, 11, 13 und 17 – 19.
Flur 45 Nrn. 1, 2, 11, 12, 77, 157, 158, 160, 189, 190 und 192.
Flur 46 Nrn. 184, 247, 248, 293 und 296.
Flur 47 Nrn. 222 – 224, 235, 297, 298, 442, 445, 446, 448, 450, 459, 461 und 462.
Flur 54 Nrn. 1, 2, 8 – 17, 20 – 26, 29, 31, 41, 42, 98 – 106, 116 – 118, 151, 158, 159, 161 – 163, 173 und 174.
Flur 69 Nrn. 3 – 6, 12, 26, 45, 46, 61, 86 – 89, 96 und 122.
Gemarkung Ulenburg
Flur 5 Nrn. 17 – 19, 21, 22, 73 – 75, 104, 163, 182, 207, 208, 246 und 250 – 266.
2. Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt und hat eine Größe von rd. 330 ha.
3. Der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses wird öffentlich bekannt gemacht. Der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten 2 Wochen lang aus bei der Stadt Löhne im Aushangkasten vor dem Rathauseingang und bei der Stadt Bad Oeynhausen im Aushangkasten des Bürgerbüros im Rathaus, Ostkorso 8 während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.
4. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden
Grundstücke (§10 Nr. 1 FlurbG) bilden die
"Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Gohfeld-Bischofshagen"
mit dem Sitz in Löhne. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§16 FlurbG).
5. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der
Bezirksregierung Detmold, Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung),
August-Bebel-Straße 73-77, 33602 Bielefeld
anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss gemäß § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
G r ü n d e
Die Voraussetzungen für die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens liegen vor. Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes entspricht dem Zweck des Verfahrens.
Zweck des Verfahrens ist es, mit Hilfe bodenordnerischer Maßnahmen eine nachhaltige Entflechtung miteinander konkurrierender Ansprüche der Wasserwirtschaft auf der einen und der Landwirtschaft auf der anderen Seite zu bewirken und damit beiden Belangen gleichermaßen zu dienen.
Grundlage für die Maßnahmen ist das Gewässerentwicklungskonzept, das für den gesamten Bereich des Einzugsgebietes der Werre einschließlich der Nebengewässer vorliegt. Die im Gewässerentwicklungskonzept enthaltenen Maßnahmen sehen im wesentlichen die Verlegung von Deichen, die Ausweisung von Retentionsflächen zum Hochwasserschutz , die Ausweisung von Uferstreifen und die Anlage von Flutrinnen vor.
Um den Verfahrenszweck besser erreichen zu können, werden Ackerflächen aus dem
ehemaligen Truppenübungsgelände „Schwarzenmoor“, soweit sie in der Gemarkung Gohfeld liegen und sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befinden, als mögliche Tauschflächen in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen mit dem Ziel, die dort vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für die A 30 in die Werreaue zu verlegen, um die guten Ackerflächen auf Dauer für die landwirtschaftliche Nutzung erhalten zu können.
Die mit dem Flurbereinigungsverfahren gegebenen bodenordnerischen Möglichkeiten bilden somit das geeignete Mittel zur Umsetzung der angestrebten Flächenaustausche bzw. Flächenerwerbe und damit einhergehender Lösung der Nutzungskonflikte, die sich aus den vorgesehenen Maßnahmen der Wasserwirtschaft und den Kompensationsmaßnahmen für die A30 auf der einen Seite und der Landwirtschaft auf der anderen Seite ergeben können.
Die Einleitung erfolgt auf Antrag des Werre-Wasserverbandes, der auch Träger des Verfahrens ist. Die Kosten werden demgemäß auch vom Werre-Wasserverband unter Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen getragen. Auf die Grundstückseigentümer kommen insoweit keine Beitragspflichten zu.
Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren informiert worden. Die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG zu beteiligenden Behörden und Organisationen sind gehört bzw. unterrichtet worden.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
9. Senat – Flurbereinigungsgericht –
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr mindestens zwei Durchschriften beigefügt werden.
Im Auftrag
gez. Cramer
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