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Beschluss

 

Bezirksregierung Münster,   Recklinghausen, den 11.09.2006

Abt. Obere Flurbereinigungsbehörde

Flurbereinigung A 33 - Steinhagen, Az.: 91-22 06 1-

 

Beschluss

Die Bezirksregierung Münster, Abteilung 9 – Obere Flurbereinigungsbehörde, hat beschlossen:

1. Für Teilbereiche der Stadt Bielefeld in den Ortsteilen Brackwede, Quelle und Ummeln sowie Teilbereiche der Gemeinde Steinhagen und ihrer Ortsteile Amshausen und Brockhagen, Kreis Gütersloh, wird aus Anlass der Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für den Bau der Bundesautobahn A 33 (Bielefeld - Osnabrück) - Abschnitt 6 - und den damit verbundenen Maßnahmen gemäß § 4 in Verbindung mit den §§ 87 bis 89 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 1430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl  I S. 2354) das Flurbereinigungsverfahren A 33 - Steinhagen angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke festgestellt:

Gemeinde Bielefeld, Gemarkung Brackwede (2854), Flur 1

Flurstücke: 2, 3, 641, 992, 993

Gemeinde Bielefeld, Gemarkung Ummeln (2876), Flur 37

Flurstücke: 357, 394, 408, 409, 416, 417, 418, 419, 426, 427, 428, 433, 434, 493, 495, 496, 497, 498, 615, 616, 617, 618, 619, 625, 637, 639, 640, 646, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 655, 656, 657, 658, 660, 668, 671, 703, 704, 705, 990, 1025, 1026, 1027, 1028, 1041, 1042, 1049, 1166, 1200, 1219, 1220, 1221, 1222, 1311, 1471, 1473, 1474, 1475, 1565, 1599, 1602, 1653, 1659, 1666, 1667, 1682, 1685, 1686, 1688, 1689, 1690, 1734, 1735, 1736, 1737, 1807, 1808, 1809, 1810, 1811, 1812, 1813, 1820, 1821, 1865, 1954, 1957, 1958, 1959, 1961, 1977, 1980, 1981, 1982, 2001, 2007, 2009, 2011, 2016, 2017, 2020, 2023, 2027, 2029, 2030, 2031, 2033, 2034, 2035, 2036, 2037, 2038, 2047, 2054, 2198, 2212, 2213, 2215, 2216, 2219, 2220, 2254, 2255, 2296, 2297, 2366, 2445, 2446, 2451, 2733, 2770, 2771, 2772, 2773, 2774, 2781, 2783, 2785, 2787, 2835, 2836, 2837, 2842, 2846, 2847, 2848, 2854, 2855, 2856, 2857, 2859, 2860, 2888, 2889, 2921, 2922, 3029, 3059, 3095, 3108, 3109, 3113, 3114, 3116, 3117, 3139, 3140, 3141, 3144, 3145, 3168, 3169, 3170, 3180, 3181, 3197, 3198, 3204, 3205, 3253, 3254, 3290, 3291, 3297, 3298, 3301, 3302, 3304, 3305, 3308, 3309

Gemeinde Bielefeld, Gemarkung Quelle (2870), Flur 2

Flurstücke: 16, 24, 25, 47, 52, 74, 75, 76, 77, 103, 104, 107, 109, 164, 171, 172, 290, 325, 326, 371, 372, 518, 531, 532, 534, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 546, 547, 549, 550, 551, 555, 601, 620, 621, 622, 623, 650, 698, 699, 765, 778, 781, 793, 807, 808, 913, 914, 915, 916, 917, 918, 983, 1024, 1028, 1039, 1040, 1041, 1042, 1043, 1044, 1054, 1056, 1057, 1059, 1060

Gemeinde Steinhagen, Gemarkung Steinhagen (2545), Flur 3

Flurstücke: 88, 114, 116, 117, 118, 201, 329, 330, 331, 369, 371, 477, 478, 512, 657, 658, 659, 846, 849, 850, 851, 852, 853, 906, 943, 944, 978, 982, 983, 986, 988, 991, 1006, 1081, 1086, 1120, 1126, 1127, 1147, 1148, 1178, 1189, 1190, 1213, 1226, 1271, 1302, 1333, 1374, 1388, 1538, 1540, 1542, 1544, 1546, 1548

Flur 4

Flurstücke: 2163, 2164, 2165, 2860

Flur 5

Flurstücke: 102, 105, 106, 107, 120, 122, 123, 124, 125, 126/1, 128, 129, 131, 154, 333, 334, 338, 339, 347, 348, 349, 406, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 427

Flur 6

Flurstücke: 89, 90, 91, 92, 93, 95, 96, 97/2, 97/3, 97/4, 100, 101, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 112, 113, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 123, 125, 126, 127, 135, 136, 193, 196, 225, 226, 227, 228, 244, 315, 316, 317, 318, 325, 326, 329, 384, 385, 386, 387, 388, 412, 413, 416, 417, 418, 435, 478, 479, 482

Flur 7

Flurstücke: 32, 33, 37/2, 37/3, 37/4, 38, 39, 40, 67, 69, 71, 72, 73, 86, 87, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 131, 173, 174, 188, 189, 194, 355, 356

Flur 8

Flurstücke: 59, 60, 63, 68, 70, 74, 112, 113, 191, 192, 193, 194, 195, 933, 934, 1216, 1217, 1468, 1724, 1725, 1727, 1728, 1729, 1831

Flur 9

Flurstücke: 25, 28, 33, 39, 40, 47, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 59, 62, 64, 65, 66, 67, 69, 72, 73, 74, 253, 254, 256, 257, 262, 321, 325, 327, 333, 334, 358, 363, 364, 381, 382, 384, 388, 390, 393, 395, 397, 399, 400, 402, 404, 405, 408, 409, 424, 425, 426, 427, 428, 447, 448, 479, 491, 492, 498

 

Gemeinde Steinhagen, Gemarkung Amshausen (2502), Flur 2

Flurstücke: 1/1, 2/4, 2/5, 2/6, 2/7, 3/1, 4/1, 4/2, 4/3, 4/16, 4/17, 891, 892, 11/2, 11/3, 49/1, 49/2, 50/3, 50/4, 50/5, 51/6, 51/7, 52/12, 52/15, 57/6, 57/13, 57/15, 57/17, 57/28, 83/11, 189/4, 208, 258/1, 281/4, 283, 284, 285, 288/1, 289/3, 299/4, 318, 319, 321, 325, 326, 375, 376, 377, 378, 392/2, 393/2, 394/2, 451/14, 465/4, 469, 560, 561, 573, 574, 575, 576, 577, 579/57, 643, 644, 678, 708, 709, 712/50, 717/52, 735, 740/52, 771, 784, 785, 786, 788, 796, 843, 844, 852, 853, 854, 855, 856, 876/52, 894, 895

Flur 3

Flurstücke: 24/1, 25/1, 28/4, 68/6, 68/7, 89/3, 89/4, 89/8, 110/2, 110/4, 116/2, 116/3, 120/1, 141/5, 148/2, 150/1, 159/1, 166/2, 173/1, 173/2, 307/25, 343/156, 349, 355/148, 356, 357, 358, 359, 361, 366, 367, 369, 370, 371, 463/89, 502/22, 528/148, 624, 634, 635, 644, 645, 659, 660, 753, 785, 786, 787, 788, 798/107, 799/107, 801/107, 811, 812, 814, 815, 816, 832/68, 833/68, 834/68, 836/59, 837/59, 838/59, 839/59, 844/25, 862/25, 863/25, 870/165, 872, 886, 1002, 1021, 1022, 1039, 1040, 1049, 1050, 1053, 1059

 

Gemeinde Steinhagen, Gemarkung Brockhagen (2510), Flur 6

Flurstücke: 146, 147, 148, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 210

Flur 9

Flurstücke: 16, 18, 87, 94, 128, 129, 130, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 147, 148, 153, 270, 287

 

2. Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt. Es ist rund 842 ha groß.

3. Der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte liegen für die Beteiligten zwei Wochen lang bei der Gemeindeverwaltung Steinhagen (Rathaus), Zimmer 306, Am Pulverbach 25, 33803 Steinhagen, Stadtverwaltung Bielefeld, Bezirksamt Brackwede, Zimmer 112, Germanenstraße 22, 33647 Bielefeld und beim Amt für Agrarordnung Bielefeld, Zimmer 103, August-Bebel-Str. 73-77, 33602 Bielefeld zur Einsichtnahme aus. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.

4. Die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (§ 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung A 33 – Steinhagen mit Sitz in der Gemeinde Steinhagen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

5. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Agrarordnung Bielefeld, August-Bebel-Str. 73-77, 33602 Bielefeld anzumelden. Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

6. Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gelten folgende zeitweilige Einschränkungen nach § 34 FlurbG, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind:

6.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

6.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 FlurbG).

6.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmeflächen, soweit landeskulturelle Belange – insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege – nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG).

6.4 Sind entgegen den Anordnungen zu 6.1 und 6.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 6.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

6.5 Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu 6.2 und 6.3 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden - § 154  FlurbG, §§ 1 und 17 des  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 FlurbG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

6.6. Die Bußgeldbestimmunen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Gründe

Die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens A 33 – Steinhagen und seine Durchführung nach den Sondervorschriften der §§ 87 bis 89 FlurbG ist in dem im entscheidenden Teil dieses Beschlusses festgestellten Gebiet zulässig und gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und eine Unternehmensflurbereinigung erforderlich ist. Das Planfeststellungsverfahren ist eingeleitet; die Offenlegung der Pläne erfolgte vom 26.08.2005 bis 03.09.2005. Der Panfeststellungsbeschluss wird im Herbst/Winter 2006 erwartet.

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Bielefeld beabsichtigt im Frühjahr 2007 mit dem Bau der Trasse der Bundesautobahn A 33 (Bielefeld – Osnabrück) – Abschnitt 6 (B 61 bis Schnatweg) mit einer Länge von ca. 7,9 km zu beginnen.

Die Bundesautobahn A 33 - Abschnitt 6 - verläuft in einem Bereich, der stark von der Landwirtschaft und teilweise auch von der Forstwirtschaft geprägt wird. Das Gebiet ist kleingliedrig strukturiert, von Einzelhoflagen durchzogen und hat vor allem wegen der Nähe zur Stadt Bielefeld und zu einigen Siedlungsbereichen eine große Bedeutung für die Naherholung. Durch das Unternehmen kommt es zu zahlreichen An- und Durchschneidungen landwirtschaftlicher Flächen sowie zu Durchtrennungen von Straßen und Wegen. Außerdem wird Land in erheblichem Umfang benötigt, und zwar für den Bereich des Abschnitts 6 insgesamt ca. 50 ha für die Trasse und die Nebenanlagen sowie ca. 209 ha für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, d.h. insgesamt ca. 259 ha Fläche.

Die Bezirksregierung Detmold als Enteignungsbehörde hat mit Schreiben vom 26.10.2005 bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Münster, Abteilung 9) beantragt, ein Flurbereinigungsverfahren gemäß den §§ 87 ff FlurbG einzuleiten und durchzuführen.

Das Flurbereinigungsverfahren verfolgt den Zweck, die durch das Unternehmen für die allgemeine Landeskultur entstehenden Nachteile zu vermeiden oder zu mildern und die Folgen des Landverlustes durch eine einlageorientierte Neuordnung des Verfahrensgebietes unter Verwendung von Ersatzflächen des Unternehmensträgers auszugleichen. Hierdurch sollen insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber vor Flächenverlusten und schädigenden Eingriffen und damit vor Schmälerungen ihrer Existenzgrundlage bewahrt und eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin ermöglicht werden. Das Flurbereinigungsgebiet ist nach Abwägung der agrarstrukturellen örtlichen Gegebenheiten und der sich aus der Topographie, der vorhandenen Verkehrsanlagen und bebauten Flächen ergebenden Zwänge sowie aus vermessungstechnischen Erwägungen so begrenzt worden, dass einerseits der besondere Zweck der Neuordnung möglichst vollkommen erreicht werden kann, andererseits auch nicht mehr Grundstücke als unumgänglich einbezogen werden.

Da einige der für Ersatzmaßnahmen vorgesehenen Grundstücke in größerer Entfernung zur geplanten Trasse liegen, werden sie vom Unternehmensträger außerhalb der Flurbereinigung freihändig erworben. Innerhalb des Flurbereinigungsgebietes müssen für die Trasse mit Nebenanlagen und für Kompensationsmaßnahmen insgesamt ca. 110 ha zur Verfügung gestellt werden, von denen zwischenzeitlich ca. 19 ha erworben werden konnten, so dass im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens noch etwa 91 ha Fläche aufzubringen sind. Es wird davon ausgegangen, dass diese Flächen im freihändigen Erwerb beschafft werden können und somit ein prozentualer Flächenabzug von den Teilnehmern nicht erhoben werden muss. Sollte dieses Ziel wider Erwarten nicht erreicht werden, wird in Abstimmung mit den Vertretern der Landwirtschaft ein Abzugsverhältnis von maximal 2 % als zumutbar angesehen. Eine Erweiterung des Flurbereinigungsverfahrensgebietes bleibt für diesen Fall vorbehalten.

Die voraussichtlich am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer sind gemäß § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 FlurbG in einer vom Amt für Agrarordnung Bielefeld am 21.06.2006 in Steinhagen abgehaltenen Versammlung über Ziele und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sowie über dessen Finanzierung aufgeklärt worden. Auf den besonderen Zweck der Unternehmensflurbereinigung, die gesetzlichen Sondervorschriften und über die vom Träger des Unternehmens zu tragenden Kosten ist dabei ausdrücklich hingewiesen worden.

Einwendungen, die sich gegen die Flurbereinigung als solche richten, wurden nicht erhoben. Einige Versammlungsteilnehmer beanstandeten jedoch den nach ihrer Auffassung zu frühen Zeitpunkt für eine das Autobahnvorhaben begleitende Flurbereinigung. Da die Unternehmensflurbereinigung lediglich die Einleitung der Planfeststellung und nicht einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss erfordert, stehen die insoweit erhobenen Bedenken aus Sicht der Oberen Flurbereinigungsbehörde der Einleitung nicht entgegen. In der Sache gebietet der anstehende umfangreiche Regelungsbedarf eine möglichst frühe Anordnung des Verfahrens.  Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Organisationen und Behörden einschließlich der nach § 61 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Fassung vom 25.03.2002 (BGBl I. S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) – anerkannten Verbände haben sich am 21.06.2006 in einer vom AfAO Bielefeld abgehaltenen Anhörung mit der Flurbereinigung einverstanden erklärt oder keine Bedenken erhoben. Insbesondere hat auch die landwirtschaftliche Berufsvertretung die Unternehmensflurbereinigung befürwortet.

Da nach allem die Voraussetzungen für die Anwendungen der Sondervorschriften nach § 87 Abs. 1 S. 1und § 88 Nr. 1 FlurbG gegeben sind, kann die Durchführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens angeordnet, das Flurbereinigungsgebiet mit den im entscheidenden Teil des Beschlusses aufgeführten Grundstücken festgestellt sowie Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt werden. Nach den örtlichen Besonderheiten und aufgrund der durch das beabsichtigte Straßenbauvorhaben zu erwartenden Konflikte erscheint die Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung zweckmäßig.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho-ben werden. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Münster, Abt. 9 – Obere Flurbereinigungsbehörde, Castroper Str. 30, 45665 Recklinghausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der o.g. Frist bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Agrarordnung Bielefeld, August-Bebel-Str. 73-77, 33602 Bielefeld erhoben wird. Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.afao-bielefeld.nrw.de unter dem Menuepunkt Service, Unterpunkt Virtuelle Poststelle.

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieses Beschluss angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses liegen vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der überwiegenden Mehrheit der Beteiligten dringend geboten. Der Planfeststellungsbeschluss für das Unternehmen wird im Herbst/Winter 2006 erwartet. Das Straßenbauvorhaben wird dem vordringlichen Bedarf zugerechnet. Der Planfeststellungsbeschluss wird dementsprechend sofort vollziehbar sein, so dass auch ein zeitnaher Baubeginn zu erwarten ist.

Da vor dem Beginn der Baumaßnahmen die Wertermittlung im Rahmen der Flurbereinigung erfolgt sein muss, können Verzögerungen des Unternehmens durch die Flurbereinigung nur vermieden werden, wenn der Einleitungsbeschluss sofort vollziehbar ist. Das dringende öffentliche Interesse an einer zügigen Durchführung des Vorhabens, welches auch durch die Einstufung als „vordringlicher Bedarf“ gegeben ist, lässt sich nur gewährleisten, wenn die erforderlichen weiteren Verfahrenshandlungen, wie die örtlichen Durchführungen der Bodenbewertung, die nur außerhalb der Vegetationszeit durchgeführt werden können, auf Grundlage des Flurbereinigungsbeschlusses schnellstmöglich vorgenommen werden können. Um auszu-schließen, dass die Flurbereinigungsbehörde und die Teilnehmergemeinschaft gehindert sind, weitere Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, ist die Vollziehungsanordnung unter den gegebenen Umständen unentbehrlich. Aus den vorgenannten Gründen treten die privaten Interessen etwaiger Rechtsbehelfsführer gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Fortführung des Verfahrens in den Hintergrund. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster zu stellen. Die Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch von der Widerspruchsbehörde ausgesetzt werden.

Im Auftrag
gez. Prof. Dr. Thomas

 

weiterführende/zusätzliche Infos

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